Es geht um Verbindungen – der Knackpunkt bleibt jedoch oft das Anschlussrisiko und die Definition, was ein Direktticket ist.Foto: Lennart Preiss/dpa/dpa-tmn
Sollte der Zug ausfallen oder sich stark verspäten, haben betroffene Fahrgäste bestimmte Rechte gegenüber der Bahngesellschaft. Einige dieser Rechte werden sich ab dem 7. Juni ändern.
An diesem Tag tritt die Neufassung der EU-Verordnung „Über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Schienenverkehr“ in Kraft. Und die Zugpassagiere? Ein Überblick:
Kommt der Zug am Zielbahnhof mit mehr als einer Stunde Verspätung an, können Sie eine Rückerstattung von 25 % des Fahrpreises verlangen, bei mehr als zwei Stunden Verspätung bis zu 50 %. Der Grund für die Verzögerung spielte bisher keine Rolle. Wechseln.
Ab dem 7. Juni gibt es Szenarien, in denen der Anspruch auf Entschädigung nicht mehr besteht. Konkret sind sie in Artikel 19 des Gesetzes zu findenneue Regelungengagiert.
Es kommen außergewöhnliche Umstände ins Spiel
Dazu zählen außergewöhnliche Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Eisenbahnunternehmens liegen, wie beispielsweise extreme Wetterbedingungen, Menschen auf den Gleisen oder Diebstahl von Kabeln. Wichtig: Bahnstreiks sind nicht inbegriffen.
Wird also der künftige Wintereinbruch ausreichen, um eine Entschädigung auszuschließen? Gregor Kolbe vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) geht davon aus, dass die Frage, was ein Extremwetter im Sinne dieser Verordnung ist, die Gerichte weiterhin beschäftigen wird. Ihre Befürchtung: „Eisenbahnunternehmen werden dies jetzt häufiger nutzen, um Ansprüche abzulehnen.“
Dies erinnert an die EU-Fluggastrechteverordnung, mit deren Auslegung sich regelmäßig die Gerichte beschäftigen. Bei einer Pauschalentschädigung in Höhe von 250 bis 600 Euro handelt es sich jedoch meist um deutlich mehr Geld als bei der Bahnerstattung, bei der die Beträge meist im zweistelligen Bereich liegen.
Deshalb befürchtet Kolbe auch, dass Bahnreisende im Zweifel kaum rechtliche Schritte einleiten werden, selbst wenn sie berechtigt sind, weil sich der Aufwand einfach nicht lohnt.
Wichtig: Eisenbahnunternehmen können sich bei Schadensersatzansprüchen nur auf außergewöhnliche Umstände berufen. Andere Pflichten bleiben davon unberührt: Beispielsweise muss bei größeren Verspätungen die Weiterreise anderweitig organisiert werden oder der Fahrgast kann eine Rückerstattung des Fahrpreises erhalten (Art. 18 der Verordnung).
Die Unterbringung in Hotels kann in manchen Fällen begrenzt sein.
Der Anspruch auf Hilfeleistung bei Verspätungen von mehr als einer Stunde oder Zugausfällen bleibt praktisch unverändert; Beispielsweise muss das Eisenbahnunternehmen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit Mahlzeiten und Erfrischungen sowie gegebenenfalls eine Hotelübernachtung bereitstellen.
Bei der Hotelunterbringung gibt es eine kleine Änderung. Wenn außergewöhnliche Umstände dazu führen, dass Züge ausfallen, kann die Eisenbahngesellschaft gemäß Artikel 20 der Verordnung die Hotelübernachtung auf maximal drei Nächte beschränken. Bisher gab es eine solche Einschränkung nicht.
Umbuchung in Eigenregie in Zukunft möglich – mit Bahnkosten
Neben der Frage der Erstattung besteht für Fahrgäste, die am Zielbahnhof mit Verspätungen von mehr als einer Stunde rechnen, grundsätzlich die Möglichkeit, eine Rückerstattung des Fahrpreises zu erhalten oder die Reise fortzusetzen, beispielsweise im Falle eines Zugausfalls.
Sie können Ihre Reise bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl fortsetzen, sodass Sie sich jederzeit für eine andere vergleichbare Verbindung entscheiden können. Gemäß der Verordnung (Artikel 18) muss ihnen das Eisenbahnunternehmen diese Option anbieten.
Hinter der Fassade steckt noch mehr: Auch wenn die Bahn ihre Kunden nicht mehr für künftige Zugverspätungen oder -ausfälle entschädigen muss, bleibt der Anspruch auf Hilfeleistung bestehen.Kay Nietfeld/dpa/dpa-tmn
Manchmal muss man sich beeilen, um den Zug zu erreichen. Allerdings hat der Zug oft Verspätung.Marken Bodo/dpa/dpa-tmn
Bei der Deutschen Bahn kann der Anspruch auf Fahrkarten, die über ein Kundenkonto erworben wurden, online auf „Bahn.de“ oder in der App „DB Navigator“ (im Bild) geltend gemacht werden.Zacharie Scheurer/dpa-tmn
Die Abfahrtszeit ist ideal, doch Verspätungen oder Ausfälle sind an der Tagesordnung.Jens Büttner/dpa/dpa-tmn
Laut gilt hier ab dem 7. JuniEuropäisches Verbraucherzentrum(EVZ) Einerseits kann die Bahn Ihre Reservierung auch auf einen Zug eines anderen Betreibers für die Weiterfahrt umbuchen.
Andererseits: Bahnreisende haben ausdrücklich das Recht, ihre Reise selbst zu organisieren. Die entstandenen Kosten können dann gegenüber der Bahngesellschaft geltend gemacht werden.
Voraussetzungen: Der Fahrgast muss für die Umbuchung die Zustimmung der Bahngesellschaft einholen. ODER: Das Eisenbahnunternehmen hat es versäumt, den Fahrgast innerhalb von 100 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit über alternative Reisemöglichkeiten, den verpassten Anschluss oder den ausgefallenen Zug zu informieren.
In diesem Fall können Sie sich selbst um alternative Anschlüsse kümmern. Einschränkung: In der Verordnung werden Zug- oder Busverbindungen aus anderen „öffentlichen Verkehrsdiensten“ ausdrücklich erwähnt. Verbraucherschützer wiederum sehen dies kritisch.
Der EVZ freut sich darüber, dass ab sofort die Möglichkeit besteht, die Umschuldung selbst zu organisieren. Warum: „Viele Bahngesellschaften haben in der Vergangenheit keine Umbuchung angeboten“, berichtet EVZ-Rechtsanwalt André Schulze-Wethmar. „Außerdem weigerten sie sich häufig, die Kosten für selbst veranlasste Umbuchungen zu übernehmen.“
Aber: Es ist wichtig, dass Flüge nicht als Umbuchungsoption erwähnt werden. „Gerade bei langen grenzüberschreitenden Reisen ist die Umbuchung auf das Flugzeug oft die praktischste und günstigste Lösung“, sagt Schulze-Wethmar. Auch Mietwagen werden in den Vorschriften nicht erwähnt.
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Weniger Verbindungsrisiko...
Nehmen wir an, Sie buchen eine Nachtzugfahrt bei einem Anbieter und ein Ticket bei einem zweiten Zugunternehmen, mit dem Sie zum Abfahrtsort des Nachtzuges fahren möchten. Dieser Zug fällt also aus, Sie kommen also nicht an und der Nachtzug fährt ohne Sie ab. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Rückerstattung der ersten Fahrkarte, behalten jedoch den Preis der abgelaufenen Nachtzugfahrkarte.
Sofern Sie nicht beide Tickets als Direktticket gebucht haben, gilt dieses für die gesamte Strecke, inklusive Umsteigen. Für solche Fahrkarten schafft die neue EU-Verordnung in Artikel 12 mehr Rechte für Bahnreisende, lässt aber gleichzeitig Schlupflöcher für Unternehmen, wie Verbraucherschützer kritisieren.
Kurz gesagt: Wenn Sie eine Fahrt mit mehreren Anschlüssen oder mehrere Fahrkarten im Rahmen eines gewerblichen Geschäfts mit einer Bahngesellschaft kaufen, handelt es sich um eine Direktfahrkarte. In diesem Fall stehen den Bahnreisenden die normalen Bahnfahrgastrechte mit Erstattungsansprüchen und Ähnlichem für die gesamte Bahnfahrt zu.
Wenn Sie hingegen mehrere Tickets im Rahmen einer kommerziellen Transaktion bei einem unabhängigen Verkäufer oder Reiseveranstalter gekauft und diese Tickets zu einer Reise kombiniert haben und einen Anschlussflug verpasst haben, gilt ab dem 7. Juni die EU-Verordnung: Der Anbieter muss das volle Ticket erstatten Preis und zahlen zusätzlich 75 Prozent des Ticketpreises als Entschädigung.
...mit einem tollen Fang
Klingt toll, hat aber einen Haken: Wenn Sie auf den Tickets oder in einem ergänzenden Informationsblatt vor dem Kauf darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Tickets um separate Beförderungsverträge handelt, entfallen diese Rechte.
Experte Kolbe vom Bundesverband der Verbraucherzentralen erläutert, was das bedeutet: „Wenn also im Kleingedruckten steht, dass es sich um zwei getrennte Fahrscheine handelt, hat man keine einheitlichen Fahrgastrechte.“ Das lässt Lücken offen.“
Im Zweifelsfall kann der Bahnfahrgast vor dem Kauf nur aufmerksam lesen oder beim Anbieter nachfragen, ob es sich um eine Direktfahrkarte handelt, wenn er bei möglichen Problemen auf der Fahrt die Rechte des Fahrgastes seinerseits wissen möchte.
Das Problem langer Fahrten bleibt oft ungelöst.
Laut André Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum lösen die neuen Regelungen zu Direkttickets das Hauptproblem insbesondere längerer Zugfahrten noch immer nicht.
Denn bei grenzüberschreitenden Fahrten sind oft unterschiedliche Bahngesellschaften beteiligt. Schulze-Wethmar kritisiert, dass die in der Neuregelung verankerte Verpflichtung einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen, zumindest für alle von ihnen betriebenen Verkehrsleistungen Direktfahrkarten anzubieten, hier nicht gelte.
„Wir haben in der Vergangenheit viele Beschwerden erhalten, dass Direkttickets für Langstrecken nicht angeboten wurden“, sagt Schulze-Wethmar. „Stattdessen mussten Übersee-Streckenabschnitte separat gebucht werden.“ Kommt es zu einer Verspätung des Zuges und damit zum Verpassen des Anschlusses, müssen Bahnreisende künftig in solchen Fällen die Kosten für eine Umbuchung tragen.
Kürzere Frist für Reklamationen
Derzeit beträgt die Frist für die Beantragung einer Rückerstattung bei der Bahn im Falle einer Verspätung oder eines Zugausfalls ein Jahr nach Ablauf der Fahrkarte, teilt der EVZ mit. So handhabt es auch die Deutsche Bahn.
In Zukunft müssen Reisende hier möglicherweise schneller handeln. Gemäß Artikel 28 der neuen Verordnung muss die Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall eingereicht werden.
Wo gilt die EU-Verordnung?
Die Verordnung über Fahrgastrechte im Schienenverkehr gilt für den Nah- und Fernverkehr in allen EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Legen Sie die Mindestanforderungen fest. Dadurch können einzelne Staaten noch verbraucherfreundlichere Regelungen treffen.
In Deutschland gibt es zwei Beispiele für verbraucherfreundliche Regelungen aus der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO), die über das EU-Schienenfahrgastrechtegesetz hinausgehen:
Was auch in Deutschland gilt
Nach § 8 EVO können Inhaber einer Regionalbahnfahrkarte unter bestimmten Voraussetzungen alternativ in einen höherwertigen (reservierungsfreien) Zug – beispielsweise einen ICE – umsteigen, wenn am Zielbahnhof eine Zugverspätung absehbar ist . länger als 20 Minuten sein. Sie müssen zunächst ein ICE-Ticket erwerben, können die Kosten aber später geltend machen.
E: Wenn die voraussichtliche Ankunftszeit zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens liegt. M. und wenn am Zielbahnhof mit einer Verspätung von mindestens einer Stunde zu rechnen ist, können Regitiquette-Inhaber auch ein anderes Transportmittel nutzen, um an ihr Ziel zu gelangen, beispielsweise ein Taxi.
Dies ist auch dann möglich, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages ausgefallen ist und Sie Ihren Zielbahnhof um Mitternacht nicht mehr ohne ein anderes Verkehrsmittel erreichen können.
Für diese beiden Fälle sieht die ebenfalls überarbeitete EVO künftig einen maximalen Erstattungsbetrag von 120 Euro vor, zuvor waren es 80 Euro. Die neue EVO tritt am 7. Juni parallel zur neuen EU-Verordnung in Kraft.
Was tun mit der Beschwerde?
Gemäß der EU-Verordnung muss jedes große Eisenbahnunternehmen und jeder größere Bahnhof mit einem Jahresdurchschnitt von mehr als 10.000 Fahrgästen pro Tag Verfahren für den Umgang mit Beschwerden einrichten.
Bei der Deutschen Bahn können Beschwerden über Fahrkarten, die über ein Kundenkonto erworben wurden, online unter „Bahn.de“ oder in der „DB Navigator“-App eingereicht werden.
Oder: Du bist fertigFormular für Passagierrechteund senden Sie es per Post an das Passenger Rights Service Center in 60647 Frankfurt am Main. Teilweise ist eine Entschädigung auch direkt beim DB-Reisezentrum möglich.
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